AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Catering Gesellschaft Himmelsthür mbH
(Verwendung gegenüber Verbrauchern)
Anwendungsbereich
Alle der Catering Gesellschaft Himmelsthür mbH (nachfolgend CGH) erteilten Aufträge basieren auf folgenden Unterlagen:
• Angebot der CGH
• schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers
• Die jeweils in der gültigen Fassung verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar unter www.catering-himmelsthuer.de)
• den gesetzlichen Regelungen (insbesondere BGB und HGB)
Die nachfolgenden Bestimmungen finden ausschließlich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verwender (Unternehmer) und dem Kunden (ebenfalls Unternehmer) Anwendung. Sie gelten ausdrücklich nicht im Rechtsverkehr des Verwenders mit einem Verbraucher (§ 13 BGB).
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind einbezogen und insoweit Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber einer entsprechenden Verwendung durch die CGH im Rahmen des Vertragsschlusses bzw. bei Abschluss des Vertrages nicht ausdrücklich widerspricht. Eine ausdrückliche Zustimmung ist für eine wirksame Einbeziehung nicht erforderlich.
Ein Verweis auf eine eigene Abwehrklausel hat unverzüglich zu erfolgen.
Der Auftraggeber hat unter oben genannter Adresse die jederzeitige Möglichkeit vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
Änderungsvorbehalt
Die CGH ist berechtigt, einseitig Änderungen an ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen, wenn diese Änderung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist und zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers führt. Insbesondere zählen Gesetzesänderungen, Änderungen in der Rechtsprechung sowie Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse hierzu.
Im Fall einer beabsichtigten Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftraggeber rechtzeitig mit einer Frist von mindestens zwei Wochen auf die geplante Änderung und die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen. Erfolgt bis zum Ablauf der Frist kein Widerspruch des Auftraggebers, gilt die Änderung als vereinbart und die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben volle Wirksamkeit. Erfolgt ein fristgemäßer Widerspruch, kann das Vertragsverhältnis beidseitig außerordentlich gekündigt werden, soweit die CGH das Vertragsverhältnis nicht unter den alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen fortbestehen lassen möchte.
Vertragsinhalt
Die CGH erbringt Catering-Dienstleistungen durch die Lieferung von Speisen und ggf. durch die Bereitstellung, Vermietung oder Vermittlung sonstiger im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Veranstaltungen stehender Ausstattungsgegenstände und Räumlichkeiten.
Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen ausschlaggebend. Sie haben Gültigkeit auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen der CGH und dem Auftraggeber.
Vertragsschluss
Die von der CGH erstellten Angebote sind freibleibend. Mündlich oder fernmündlich getroffene Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
Behördliche Genehmigungen und Konzessionen sind nicht Bestandteil des Angebotes und müssen vor Vertragsschluss vom Auftraggeber eingeholt werden. Die CGH behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor, sollte es aufgrund der Verletzung dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht zur Vertragsdurchführung kommen.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme des Angebots durch den Auftraggeber bzw. spätestens mit der erstmaligen Annahme bzw. Abnahme der vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber zustande.
Bestellung
Die Eingaben der Essenzahlen und der Gerichte für die Folgewoche müssen bis dienstags 14 Uhr (Emmerke) bzw. bis 10 Uhr (Wildeshausen) in das Bestellprogramm erfolgen. Sollte dennoch die Menüauswahl nicht rechtzeitig eingegeben sein, behalten wir uns vor, für die Folgewoche das Gericht 2 zu liefern. Die ausgewählten Gerichte dürfen nach Ende der Bestellfrist nicht mehr verändert werden. Eine Abbestellung, Bestellung zusätzlicher Mengen sowie Umbestellung (Änderung der Menüauswahl) von einzelnen Portionen (maximal 10% der vereinbarten Mindestabnahmemenge) ist täglich für den Folgetag bis 14 Uhr (Emmerke) 10 Uhr (Wildeshausen) Uhr möglich.
Fällt die Bestellfrist gemäß Abs. 1 auf einen Feiertag, verschiebt sich die Bestellfrist auf den vorangegangenen Werktag (Montag bis Freitag).
Die CGH ist berechtigt, kurzfristige Speiseplanänderungen vorzunehmen, wenn die Leistung nach dem bisherigen Speiseplan aufgrund von Pandemien, Lieferkettenverzögerungen oder anderen ähnlichen äußeren Umständen, die die CGH nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden kann. Die nach Satz 1 erfolgten Speiseplanänderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer auch teilweisen Preisreduzierung, wenn die CGH ein Ersatzmenü liefert, das dem bestellten Menü gleichwertig ist.
Mietweise Überlassung von Ausstattungsgegenständen
Ausstattungsgegenstände, die auf Anfrage oder im Rahmen eines Angebotes zur Verfügung gestellt werden, verbleiben im Eigentum der CGH und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.
Derartige Gegenstände, wie beispielsweise Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche, Stehtische und dergleichen, hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzustellen. Der Auftraggeber trägt vom Zeitpunkt der Übernahme der Lieferung bis zur Rücknahme der Gegenstände die Verantwortung für diese Gegenstände. Die Abholung, sofern nicht eine Rückgabe oder eine andere Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt in der Regel am Tag nach der Veranstaltung bis 16:00 Uhr.
Beschädigte, nicht mehr auffindbare oder zerstörte Ausstattungsgegenstände oder Transportbehälter werden in Höhe der Wiederbeschaffungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und als Schadenersatz geltend gemacht. Bei größeren Schäden (Wertgrenze: 250 €) hat eine unverzügliche Mitteilung an die CGH zu erfolgen. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet unmittelbar nach Kenntniserlangung.
Miet- bzw. Leihgebühren werden im Bedarfsfall gesondert kalkuliert und sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Die Berechnung erfolgt nach Kalendertagen. Der Tag des Mietbeginns und der Rückgabetag gelten als volle Tage.
Preise
Alle Preise verstehen sich in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben oder sonstiger Gebühren.
Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, gilt eine Bindungsdauer für die Angebotspreise der CGH von 30 Tagen.
Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der CGH acht Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung für alle noch nicht erfüllten Teile der Leistung in Verzug.
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht ausschließlich im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung, zu.
Erhebt das Finanzamt, sei es auf Grund einer steuerlichen Außenprüfung, im Veranlagungsverfahren oder auf Grund einer sonstigen Anordnung der Finanzverwaltung bei der CGH Umsatzsteuer nach, weil es die gemäß den zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen zu erbringenden Leistungen einem höheren als dem von der CGH berechneten Steuersatz unterwirft, so ist die CGH berechtigt, den vom Finanzamt nachgeforderten Betrag dem Auftraggeber nachträglich zu berechnen. Insoweit verzichtet der Auftraggeber bereits jetzt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung.
Die Nachberechnung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des betreffenden Steuerbescheides bzw. nach Erlangung entsprechender Kenntnis dieser Umstände. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei laufenden Verträgen auf Grund derartiger Bescheide bzw. derartiger Umstände die zu berechnende Umsatzsteuer entsprechend angepasst wird.
Leistungen und Mehraufwendungen, die nicht Vertragsbestandteil oder im Angebot aufgeführt sind, werden unter Zugrundelegung der hierfür üblichen Preisgestaltung bei der CGH gesondert vergütet. Sofern möglich, wird die CGH dem Auftraggeber die voraussichtliche Kostenhöhe im Voraus mitteilen.
Bei laufenden Verträgen ist die CGH bei Vorliegen triftiger Gründe zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt. Triftige Gründe können etwa sein: Personalkostensteigerungen, Sachkostensteigerungen (insbesondere durch umweltbedingte Einflüsse wie etwa: Krieg, hohe Inflation, Pandemien, unvorhersehbare Störungen in Lieferketten u.ä,). Die CGH teilt die geplante Preiserhöhung dem Auftraggeber im Voraus in Textform unter Angabe von Gründen mit. Die Preiserhöhung tritt im Folgemonat nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber in Kraft, frühestens jedoch mit Ablauf einer Frist von 14 Tagen.
Lieferung und Transport/Abnahme
Die Auslieferung der Vertragsgegenstände erfolgt regelmäßig an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Soll die Auslieferung an einem anderen Ort erfolgen, ist dies der CGH rechtzeitig mitzuteilen. Etwaig dabei anfallende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu vergüten. Sofern keine abweichende Regelung vorliegt, wird hinter die erste verschließbare Tür, in der Regel der Haupteingang, geliefert. Sollte es auf Grund witterungsbedingter Umstände oder auf Grund der Verkehrslage zu Verspätungen kommen, unterrichtet die CGH den Auftraggeber entsprechend. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung verringert sich hierdurch nicht.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die gelieferte Ware ordnungsgemäß entgegengenommen wird oder in dem betreffenden Raum ordnungsgemäß abgestellt werden kann. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Zufahrtswege, Treppen über mehrere Etagen, nicht funktionierende oder nicht vorhandene Aufzüge bei Gebäuden mit mehr als 2 Etagen, sind durch den Auftraggeber bei der Bestellung mitzuteilen, damit sich die CGH zeitlich und organisatorisch darauf einrichten und diesen Mehraufwand bei der preislichen Kalkulation berücksichtigen kann. Fehlen der CGH diese Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, die den Lieferort betreffen, behält sich die CGH die Berechnung einer angemessenen Mehraufwandspauschale vor. Ist eine Lieferung bzw. Zustellung der Ware unmöglich, ohne dass die CGH hieran ein Verschulden trifft, bleibt der Vergütungsanspruch der CGH hiervon unberührt.
Die Abnahme/Übergabe erfolgt bei Lieferung. Sollte der Auftraggeber keiner Person zur Abnahme bzw. Übergabe der Lieferung zur Verfügung stellen, gilt die Deponierung der Lieferung am vereinbarten Ort bzw. die Deponierung hinter der ersten verschließbaren Tür am Haupteingang als erfolgte Abnahme.
Evtl. noch ausstehende Teilleistungen werden unverzüglich nachgeholt und berechtigten nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Die Nichtausführung der Leistung seitens der CGH infolge höherer Gewalt, Streik, Pandemien oder anderer Umstände, die er nicht zu vertreten hat, berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertrages. In einem derartigen Fall hat der Auftraggeber das Recht, sich die notwendige Leistung anderweitig zu beschaffen. Die Dauer der Ersatzbeschaffung darf die Dauer der Leistungsbeschränkung nicht überschreiten. Die sich ggf. durch die Ersatzbeschaffung ergebenden Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
Hygienebestimmungen
Der Auftraggeber hat die CGH unverzüglich darüber unterrichtet wird, wenn Personen in seiner Einrichtung an übertragbaren Krankheiten leiden. Die Mitteilung hat unverzüglich per Fax oder E-Mail zu erfolgen. Sobald die Krankheit abgeklungen ist, hat der Auftraggeber die CGH ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.
Nach den geltenden Hygienestandards der CGH sind kontaminierte Essentransportboxen gesondert zu befördern und zu reinigen, um die Übertragbarkeit von Krankheiten so weit als möglich zu verhindern. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Der Auftraggeber hat sein Personal auf diese Anforderungen ausdrücklich hinzuweisen, damit alles getan wird, um die vom Auftraggeber betreuten Personen und die Mitarbeiter des Auftraggebers zu schützen.
Sollten auf Grund fehlender Informationen über die vom Auftraggeber gelieferten Speisen oder Ausstattungsmaterialien, wie Essentransportboxen, übertragbare Krankheiten verbreitet werden und es aus diesem Grunde zu Schadenersatzforderungen Dritter kommen oder gar Versorgungsverträge gekündigt werden, stehen der CGH gegen den Auftraggeber Schadensersatzansprüche zu.
Gewährleistung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der CGH empfangenen Lieferungen und Leistungen bei Abnahme zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich, ggf. mündlich, am Einsatzort mitzuteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der Auftraggeber ist insbesondere auch verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der Lieferung zu prüfen, ob diese der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.
Als Gewährleistung kann der Auftraggeber lediglich Nacherfüllung verlangen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder wenn die Mängel nicht lediglich unerheblich sind, vom Vertrag zurückzutreten. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) steht in jedem Fall der CGH zu. Für den Fall, dass die gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber diese verweigern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Unbeschadet weitergehender Ansprüche der CGH hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge der CGH die Aufwendungen zur Prüfung und ggf. zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
Haftung
Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen von Fremdleistern wird keine Haftung übernommen, es sei denn, dem Auftragnehmer kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung des Fremdleisters nachgewiesen werden. Der Auftraggeber kann allerdings die Abtretung der Ansprüche der CGH gegenüber dem Fremdleister verlangen.
Die CGH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der CGH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet die CGH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten oder soweit die CGH etwaige Mängel arglistig verschweigt oder für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes eine Garantie übernommen hat.
Die Regelungen der Ziffer 2 gelten für alle Schadenersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten oder aus unerlaubter Handlung. Die Bestimmungen gelten insbesondere auch für den Fall, dass die angelieferten Speisen Spuren von nicht angegebenen allergenen Lebensmitteln enthalten.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgter Lieferungen und Leistungen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, nach Wahl der CGH in wöchentlichen bis maximal monatlichen Abrechnungszeiträumen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Gegenforderung ist in diesem Sinne unbestritten, sofern die CGH die Gegenforderung anerkennt oder hierzu keine unverzüglichen Einwendungen und / oder Einreden erhebt.
Rechnungsbeträge sind nach Erhalt der Rechnung binnen 8 Tagen zur Zahlung fällig.
Abzüge vom Rechnungsbeitrag sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
Bei Zahlungsverzug ist die CGH berechtigt als Verzugsschaden einen Zinssatz in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB geltend zu machen.
Außerordentliche Kündigung
Die Parteien haben bei Vorliegen wichtiger Gründe das Recht, das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Kündigungsfrist zu kündigen.
Die CGH kann den Vertrag insbesondere außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen einstellt oder über das Vermögen des Auftragsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die bis zum Tag der Kündigung erbrachten Leistungen bleiben in diesem Fall weiterhin vergütungspflichtig.
Die CGH kann den Vertrag insbesondere außerordentlich kündigen, wenn der Auftraggeber notwendige Mitwirkungshandlungen unterlässt, die zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die CGH zwingend erforderlich sind.
Vor Ausspruch einer Kündigung ist dem jeweiligen Vertragspartner eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Vertrag gekündigt wird. Dies gilt auch im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers.
Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Die Berechtigung, Schadenersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Schlussbestimmungen
Änderungen des Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Schriftformerfordernis gilt nicht für individuelle vertragliche Abreden zwischen der CGH und dem Auftraggeber zur Abänderung und/oder Ergänzung des Vertrages.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages und/oder seine Änderungen beziehungsweise Ergänzungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen im Vertrag nicht berührt. Die CGH und den Auftraggeber trifft bei Unwirksamkeit einer Bestimmung die Pflicht, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Arbeitsvertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand der AGB: 04.12.2024